Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 448/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.07.2008 - 4 Ca 398/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag rechtswirksam beendet wurde. Seit 16.04.2001 war der Kläger bei der Beklagten als Mitarbeiter, zuletzt als Serviceleiter beschäftigt. Sein monatlicher Bruttobezug betrug zuletzt 3.577,87 EUR. Da der Kläger unter dem 27.06.2007 abgemahnt wurde, weil er Gewährleistungsanträge nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet hatte und im November 2007 festgestellt wurde, dass der Kläger Gewährleistungsarbeiten wiederum nicht fristgerecht abgerechnet hatte, unterzeichnete nach einem Gespräch im Verkaufsbüro am 21.11.2007 der Kläger einen Aufhebungsvertrag mit der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2008. Der Kläger hat, nachdem er den Aufhebungsvertrag angefochten hatte, mit der am 19.03.2008 beim Arbeitsgericht Trier eingereichten Klage geltend gemacht, er sei zur Abgabe der Willenserklärung durch Täuschung und Drohung veranlasst worden. Während er zunächst irrtümlich in der Klageschrift bezeichnete, die Beklagte habe ihn vor die Alternative gestellt, entweder müsse er das Arbeitsverhältnis selbst kündigen oder er müsse einen Aufhebungsvertrag schließen, hat er diese Angaben später korrigiert und erklärt, die Beklagte habe ihn vor die Alternative gestellt, entweder werde sie kündigen oder der Kläger schließe die Aufhebungsvereinbarung ab. In der Klageschrift hat er weiter geltend gemacht, er sei arglistig getäuscht worden mit der Erklärung, der Abschluss des Aufhebungsvertrages sei für ihn günstiger, da er insofern keine Kündigung in seinem Lebenslauf habe. Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.01.2007 hinaus fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, nach erfolgter Abmahnung und nach erneutem gleichartigem Fehlverhalten habe sie dem Kläger mit der Alternative der Arbeitgeberkündigung drohen dürfen. Zwischenzeitlich habe sie erreicht, dass die weiteren verfristeten Gewährleistungsanträge dennoch abgerechnet werden konnten. Dies sei aber auch nur unter der Prämisse erfolgt, dass sie sich vom Kläger getrennt habe und somit weitere Unregelmäßigkeiten nicht vorkommen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 08.07.2008 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Drohung sei nicht widerrechtlich gewesen. Ein verständiger Arbeitgeber habe eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Ob sich dagegen die beabsichtigte Kündigung als wirksam herausgestellt hätte, hätte der Kläger sie im Kündigungsschutzrechtsstreit angegriffen, sei nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte durfte eine ordentliche Kündigung in Aussicht stellen. Unstreitig habe der Kläger nach der Abmahnung vom 27.06.2007 weitere gleichartige Pflichtverletzungen begangen. Unter diesen Voraussetzungen sei in aller Regel eine verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt. Das Fehlen einer ausreichenden Bedenkzeit sei für eine Anfechtung ohne Bedeutung. Das Urteil wurde dem Kläger am 21.07.2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 13.08.2008 Berufung eingelegt und am 18.09.2008 die Berufung begründet. Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Anfechtungserklärung auch auf eine arglistige Täuschung gestützt werde. Die Geschäftsführung der Beklagten habe ihm fälschlicherweise suggeriert, es sei für ihn günstiger einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, da er in diesem Fall keine Kündigung in seinem Lebenslauf habe. Mit dieser Aussage habe sie den Kläger bewusst getäuscht und zum Abschluss des Aufhebungsvertrages bestimmt, um die hohen Risiken einer arbeitgeberseitigen Kündigung und eines darauffolgenden Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden. Eine arbeitgeberseitige Kündigung hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Da sich das Arbeitsgericht mit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht auseinandergesetzt habe, sei das arbeitsgerichtliche Urteil fehlerhaft. Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.01.2008 hinaus fortbesteht. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 20.11.2008. Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils, wonach eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nicht in Betracht kommt, hat der Kläger im Berufungsverfahren ersichtlich nicht angegriffen. Seine bloße Behauptung, eine arbeitgeberseitige Kündigung hätte im Kündigungsschutzprozess keine Aussichten auf Erfolg gehabt, ist keine hinreichende Auseinandersetzung mit den zwar knappen aber insofern eindeutigen und zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils, wonach bei zeitlich kurz vorher erfolgter Abmahnung bei weiteren gleichartigen Pflichtverstößen eine ordentliche Kündigung in Betracht kann. Ersichtlich stützt der Kläger sein Berufungsbegehren auch lediglich auf den Umstand, dass das Arbeitgericht die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht geprüft hat. Damit erweist sich zwar die Berufung als zulässig, weil hinreichend begründet, allerdings nicht als erfolgreich. Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung liegen nicht vor. Weder hat die Beklagte mit einer vom Kläger vorgetragenen Formulierung, ein Aufhebungsvertrag sei günstiger als eine Kündigung, eine Tatsachenbehauptung aufgestellt, noch ist diese Tatsachenbehauptung falsch. Es handelt sich hierbei nicht um die Behauptung von konkreten Tatsachen, sondern allgemein um die Bewertung eines Sachverhaltes, dass eine im Zeugnis oder sonstig vermerkte Arbeitgeberkündigung sich immer ungünstiger darstellt als eine Aufhebungsvereinbarung. Zum zweiten ist diese Bewertung nicht fehlerhaft. Es ist Standardwissen, dass die Beendigung durch Arbeitgeberkündigung gegen den Willen eines Arbeitnehmers immer gegenüber der Aufhebungsvereinbarung, mit der Gründe nicht beschrieben werden, einen schlechteren Eindruck hinterlässt.
Eine Darstellung, die Beklagte habe über die Erfolgsaussichten einer Arbeitgeberkündigung den Kläger getäuscht, ist in dieser Erklärung nicht enthalten.
Nach allem musste, da Anfechtungsgründe nicht vorliegen, die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.